UID-Nummer auf der Rechnung: Wann ist sie Pflicht?

18. März 2024 | 5 Min. Lesezeit

UID-Nummer auf der Rechnung

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) gehört zu den Pflichtangaben auf Rechnungen – aber nicht immer. Wann Sie Ihre eigene UID angeben müssen, wann die des Kunden erforderlich ist und welche Sonderregeln für EU-Geschäfte gelten, erfahren Sie hier.

Die eigene UID-Nummer: Ab 400 € brutto Pflicht

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG muss Ihre eigene UID-Nummer auf jeder Rechnung stehen, deren Gesamtbetrag 400 € brutto übersteigt. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 400 € brutto ist die Angabe freiwillig – schadet aber nicht.

Die UID-Nummer hat in Österreich das Format ATU + 8 Ziffern (z. B. ATU12345678). Sie wird vom Finanzamt zugeteilt, sobald Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig werden.

Die UID des Kunden: Ab 10.000 € brutto bei B2B

Übersteigt der Rechnungsbetrag 10.000 € brutto und handelt es sich um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmen (B2B), müssen Sie zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung angeben. Diese Regelung dient der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Tipp: Fragen Sie bei größeren Aufträgen gleich zu Beginn nach der UID-Nummer Ihres Kunden. So vermeiden Sie Verzögerungen bei der Rechnungsstellung.

Sonderfall: Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nutzen (Jahresumsatz bis 35.000 € netto), sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie haben in der Regel keine UID-Nummer und müssen auch keine angeben. Statt der USt-Angabe vermerken Sie auf der Rechnung: „Umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG".

Wenn Sie als Kleinunternehmer jedoch innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen oder Dienstleistungen aus dem EU-Ausland beziehen, benötigen Sie dennoch eine UID-Nummer.

EU-Geschäfte: Innergemeinschaftliche Lieferung

Bei Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern gelten besondere Regeln. Damit eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei bleibt, müssen Sie:

  • Die UID-Nummer Ihres Kunden auf der Rechnung angeben
  • Die Gültigkeit der UID über das MIAS-System (FinanzOnline) überprüfen
  • Einen Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufnehmen
  • Einen Versendungsnachweis aufbewahren

Ohne gültige UID des Kunden müssen Sie die österreichische Umsatzsteuer verrechnen.

Reverse Charge: Umkehr der Steuerschuld

Bei bestimmten Dienstleistungen im EU-Raum kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Einsatz. Dabei schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Auf der Rechnung muss dann der Hinweis stehen: „Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge)".

Auch hier ist die UID beider Parteien zwingend erforderlich.

Wo beantragen Sie die UID-Nummer?

Die UID-Nummer können Sie einfach über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at) beantragen. In der Regel wird sie automatisch zugeteilt, wenn Sie Ihr Unternehmen beim Finanzamt anmelden. Falls Sie noch keine erhalten haben, können Sie diese im Bereich „Eingaben" > „Anträge" > „Antrag auf Vergabe einer UID" anfordern. Die Zuteilung erfolgt meist innerhalb weniger Tage.

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